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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Rechtssatz
Wohl dürfen sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG 1972 nur insoweit mit den festen Steuersätzen des § 67 Abs 1 legcit versteuert werden, als sie in ihrer Summe das Sechstel der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Ob sonstige Bezüge in Jahressechsteln Deckung finden, richtet sich jedoch nach den Verhältnissen im Zeiptunkt ihres Zufließens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130152.X03Im RIS seit
20.11.2000