RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0128

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs1;
BAO §151 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3431/78 E 28. Jänner 1980 VwSlg 5456 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung, daß das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabebehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, stellt eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht bedeutet, daß eine Verwertung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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