RS Vfgh 1987/12/1 B520/87

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6405 Fleischuntersuchung

Norm

B-VG Art18 Abs2
DurchführungsV Graz vom 1.4.1983 zum FleischuntersuchungsG
Schlachttier- und FleischuntersuchungsG, BGBl 522/1988 §40

Leitsatz

Grazer DurchführungsV zum FleichuntersuchungsG; Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lieferung von Fleisch ohne Vornahme einer Kontrolluntersuchung; keine Bedenken gegen §§1 und 3 der V; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Rechtssatz

Gemäß §40 Abs2 FleischuntersuchungsG (FlUG) kann die Gemeinde, in die Fleisch (gemäß der Bestimmung des §40 Abs1 leg.cit.) eingebracht wird, die Kontrolluntersuchung anordnen, wenn das Einbringen entweder 1. regelmäßig, 2. in größeren Mengen, 3. aus verschiedenen Herkunftsorten oder 4. über längere Transportstrecken erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können. Die in §40 Abs2 Z1 bis 4 FlUG aufgezählten Voraussetzungen, die die Anordnung einer Kontrolluntersuchung durch eine Gemeinde mittels Verordnung rechtfertigen, sind alternativ (sa. im AB 1215 BeilNR XV. GP). §40 Abs2 Z1 FlUG iVm §40 Abs1, erster Satz leg.cit., ermächtigt zur Erlassung einer Verordnung, mit der die sanitäts- und veterinärpolizeiliche Überprüfung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch angeordnet wird. Zwar stellt §40 Abs2 Z1 FlUG lediglich auf die Regelmäßigkeit - ein Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit iS der Legaldefinition des §1 Abs2 GewO 1973 - des Einbringens ab, doch ist eine Verordnung wegen des untrennbaren Zusammenhaltes dieser Bestimmung ("die Gemeinde, in die solches Fleisch eingeführt wird ...") mit dem (weitergehenden) Eingangssatz des §40 Abs1 FlUG auch dann gesetzmäßig, wenn sie die Kontrolluntersuchung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch anordnet.

§40 Abs2 FlUG verlangt für die durch Verordnung anzuordnende Kontrolluntersuchung überdies, daß Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können. Das Gesetz stellt somit zusätzlich auf die Möglichkeit der nachteiligen Beeinflussung des Fleisches während des Einbringens ab. Es bedarf nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keiner weiteren Ausführungen, daß das Einbringen von Fleisch in Graz regelmäßig, in größeren Mengen, aus verschiedenen Herkunftsorten oder über längere Transportstrecken erfolgt und zudem stets die Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können.

Neben der Kontrolluntersuchung von Fleisch kann die Gemeinde gemäß §40 Abs4 FlUG eine Kontrolluntersuchung von Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren udgl.) anordnen, sofern die Voraussetzungen des §40 Abs2 FlUG auf diese Waren zutreffen.

Keine Bedenken gegen §§1 und 3 der DV Graz vom 1.4.1983 zum FleischuntersuchungsG.

Die Bestimmung des §1 Abs1 FlUG-DVO hat in §40 Abs2 und 4 FlUG sowohl hinsichtlich Fleisch als auch Fleischwaren eine eindeutige Rechtsgrundlage. §1 Abs2 und 3 FlUG-DVO vermag sich auf die unbedenkliche Bestimmung des §40 Abs9 zweiter Satz FlUG zu stützen. §3 FlUG-DVO beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiederholung des Normtextes des §40 Abs6, zweiter und dritter Satz FlUG.

Verwaltungsstrafe wegen Lieferung von Fleischwaren, ohne diese einer Kontrolluntersuchung zugeführt zu haben.

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß es für die Erlassung einer Verordnung nach dem FlUG unerheblich ist, ob im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers eine aktuelle Gefahr besteht, daß durch Einbringen von Fleisch oder Fleischwaren in Graz Änderungen der Ware in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können. Die FlUG-DVO als genereller Verwaltungsakt richtet sich an alle Anzeigepflichtigen (§3 FlUG-DVO bzw. §40 Abs6 FlUG) und ordnet die Untersuchung für jedes gemäß §40 Abs2 FlUG in Graz eingebrachte Fleisch an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veterinärwesen, Fleischuntersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B520.1987

Dokumentnummer

JFR_10128799_87B00520_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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