RS Vwgh 1993/12/22 92/13/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0193 1

Stammrechtssatz

Der Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes), auf den der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, ist jener, in dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes zählt aber jedenfalls die Handelsware. Solange noch (von einzelnen nicht oder nur schwer verkäuflichen Restposten Ladenhüter abgesehen) Handelsware vorhanden ist und laufend veräußert wird, kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Betrieb bereits die wesentlichen Grundlagen entzogen sind und der Betrieb somit endgültig und abschließend aufgegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130185.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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