RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0152

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs1;
BAO §240 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs2;

Rechtssatz

Die Beurteilung von Vergütungen als sonstige Bezüge mag zur Folge haben, daß später ausgezahlte sonstige Bezüge zwar nicht mehr (zur Gänze) innerhalb des Jahressechstels zugeflossen sind und der Arbeitgeber für diese Bezüge daher zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Dies berechtigt die Abgabenbehörde jedoch nicht zu einer Aufrechnung. Aus der Bestimmung des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich nämlich, daß die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge nur in den dort ausdrücklich angeführten Fällen versagt werden darf. Soweit demnach ein Ausgleich (eine Rückzahlung) weder gemäß § 240 Abs 1 BAO durch den Arbeitgeber als Abfuhrpflichtigen noch (was bei sonstigen Bezügen allerdings von vornherein ausscheidet) im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist, sind zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuerbeträge zu erstatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130152.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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