RS Vwgh 1993/12/22 93/10/0077

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §14 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;

Rechtssatz

Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken ist im Verfahren nach § 14 Abs 2 ApG ein Mitspracherecht insoweit eingeräumt, als sie geltend machen können, es bestehe kein Bedarf iSd § 10 Abs 2 ApG. Ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht kommt ihnen nicht zu. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die im § 14 Abs 2 ApG über das Vorliegen eines Bedarfes hinaus statuierte Voraussetzung gegeben ist, daß von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann. Es ist kein sachlicher Grund dafür aufzufinden, daß die Inhaber bestehender Apotheken in einem Verlegungsverfahren nach § 14 Abs 2 ApG ein weitergehendes Mitspracherecht haben sollten als im Verfahren zur Neuerrichtung einer Apotheke.

Schlagworte

Sozialversicherung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100077.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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