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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Der Zweck eines Gutachtens ergibt sich regelmäßig aus der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung bzw schlüssig aus der gestellten Aufgabe. Im Zweifelsfall beinhaltet gemäß § 33 Abs 2 UrhG die Übertragung des Eigentums an einem Werkstück nicht schon die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130160.X05Im RIS seit
19.02.2002