RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
beobachten
merken

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §24 Abs1;
UrhG §33 Abs2;

Rechtssatz

Der Zweck eines Gutachtens ergibt sich regelmäßig aus der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung bzw schlüssig aus der gestellten Aufgabe. Im Zweifelsfall beinhaltet gemäß § 33 Abs 2 UrhG die Übertragung des Eigentums an einem Werkstück nicht schon die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130160.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten