RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §273 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §46 Abs1 Z1;
UStG 1972 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133

Rechtssatz

Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird, sodaß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV, Anmerkung 41 zu § 21 UStG 1972). Gleiches gilt für Einkommensteuervorauszahlungsbescheide. Daß Bescheide über die Festsetzung der auf die Einkommenssteuer nach § 45 Abs 1 EStG 1972 zu entrichtenden Vorauszahlungen mit der Erlassung des Veranlagungsbescheides aus dem Rechtsbestand ausscheiden, folgt schon aus der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1972, nach welcher die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Auch einem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist mit dem Ergehen eines Jahresabgabenbescheides für denselben Zeitraum der Boden entzogen (siehe jedoch E 29.7.1997, 95/14/0117, RS 7,8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten