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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §47;Rechtssatz
Eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung iSd § 49 Abs 2 ForstG 1975 infolge Änderung einer Anlage ist nicht nur dann zu erwarten, wenn durch die Änderung die Emissionen der Anlage insgesamt (trotz allfälliger kompensierender Maßnahmen) zunehmen. Sie ist auch dann zu erwarten, wenn die Emissionen zwar unverändert bleiben oder abnehmen, aber dennoch eine Zunahme der Immissionen zumindest in bestimmten Waldbereichen gegenüber dem früheren Zustand zu erwarten ist. Maßgebend ist nämlich die immissionsseitig zu erwartende Auswirkung der Änderung der Anlage. Das ergibt sich daraus, daß § 49 Abs 2 ForstG 1975 nicht von Emissionen, sondern von der "forstschädlichen Luftverunreinigung" spricht und dieser Begriff nach der Definition des § 47 ForstG 1975 eine Immission meint (arg: "meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs verursachen").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100161.X03Im RIS seit
20.11.2000