RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 88/13/0206 2

Stammrechtssatz

Allen Verwertungstatbeständen des UrhG (§§ 14 - 18) ist gemeinsam, daß das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Beim Vervielfältigungsrecht ergibt sich dies aus § 42 UrhG, wonach jedermann berechtigt ist, eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch vorzunehmen, eine solche aber dann nicht vorliegt, wenn die Vervielfältigung zu dem Zwecke vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei den anderen Verwertungsrechten ergibt sich das Tatbestandsmerkmal der "Veröffentlichung" unmittelbar aus der Definition der einzelnen Verwertungstatbestände. Von Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten kann daher nur gesprochen werden, wenn der Urheber ein Entgelt dafür erhält, daß er entweder selbst sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einem Dritten das Recht hiezu einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130160.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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