RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/17 90/13/0153 3

Stammrechtssatz

Dienten die im Auftrag von Versicherungsunternehmen erstatteten Privatgutachten zur Verwendung als Beweismittel in Zivilverfahren und Strafverfahren sowie als Richtschnur für die Mitarbeiter des Unternehmens, so ist damit klargestellt, daß das Honorar, das der Auftraggeber dem Abgabepflichtigen bezahlt hat, nach dem wirtschaftlichen Gehalt kein Entgelt war, das der Gutachter unmittelbar für die Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erhält, sondern ein Entgelt, das dem Gutachter für jene Arbeit gebührt, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (Hinweis E 14.6.1989, 88/13/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130160.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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