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22/02 ZivilprozessordnungNorm
EStG 1972 §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133Rechtssatz
Das Fehlen von Honorareinnahmen iZm der Standespflicht der Rechtsanwälte zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien in Verfahrenshilfesachen kann nicht einem Abfließen von Betriebsausgaben gleichgesetzt werden, weil dies auf den Ansatz eines Unternehmerlohns hinausliefe, was dem Einkommensteuerrecht fremd ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X07Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009