RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
EStG 1972 §4 Abs4;
RAO 1868 §16 Abs2;
ZPO §63;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133

Rechtssatz

Das Fehlen von Honorareinnahmen iZm der Standespflicht der Rechtsanwälte zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien in Verfahrenshilfesachen kann nicht einem Abfließen von Betriebsausgaben gleichgesetzt werden, weil dies auf den Ansatz eines Unternehmerlohns hinausliefe, was dem Einkommensteuerrecht fremd ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten