RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0088 7

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des StPfl mit sich bringt, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen. Ausdrücklich aus dem Kreise dieser Aufwendungen herausgehoben werden die Repräsentationsaufwendungen und generell als nicht abzugsfähig bezeichnet. Daher sind auch kleinere Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten, wie Weihnachten, Neujahr etc gemacht werden, durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung; es sind Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, daß sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit fördern (Hinweis E 13. April 1988, 87/13/0046, sowie zu Weihnachtsgeschenken an Geschäftsfreunde Hinweis E 3.10.1990, 89/13/0002). Gleiches gilt auch für die Geschenke zur Hochzeit von Mitarbeitern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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