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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages gem. §6a Stmk. BauO; verfassungskonforme Auslegung des §6a dahingehend, daß als eine die Zahlungspflicht auslösende "erstmalige Widmungsbewilligung" nur eine Bauplatzschaffung nach Inkrafttreten der BauO-Novelle 1974 in Betracht kommt; hier offensichtlich keine Schaffung eines Bauplatzes bei Erteilung der Widmungsbewilligung für ein (mit einem Renaissance-Gebäude) bebautes Grundstück - Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages in gleichheitswidriger Auslegung des §6a Abs1 und denkunmöglicher Gesetzesanwendung; Verletzung im Gleichheits- und im EigentumsrechtRechtssatz
Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Auslegung des §6a Stmk. BauO 1968 idF der Novelle LGBl. 1974/130; Anlaßfall zu E v 1.10.1987, G142/87, mit dem §6a leg.cit. nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Beschwerde davon auszugehen, daß als eine die Zahlungspflicht auslösende "erstmalige Widmungsbewilligung" iSd §6a Abs1 Stmk. BauO nur eine Bauplatzschaffung nach Inkrafttreten der BauO-Novelle 1974 in Betracht kommt. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Erteilung der Widmungsbewilligung vom 30.11.1984 längst bebaut. Es ist offensichtlich, daß es bei der Erteilung der Widmungsbewilligung nicht zur Schaffung eines Bauplatzes gekommen war. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid trotzdem einen Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben hat, hat sie §6a Abs1 Stmk. BauO fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Die verfassungswidrige Auslegung bedeutet zugleich eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (vgl. VfGH B353-361/86 14.10.1987 und die dort genannte Vorjudikatur).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, WidmungsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B549.1985Dokumentnummer
JFR_10128799_85B00549_01