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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Die Auflagenermächtigung des § 5 Abs 1 PrG hat, auch wenn sie sich nicht nur im Fall der Abschöpfung von Mehrerlösen erschöpfen sollte, einen engen, auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisbestimmung abgestellten Inhalt, der es jedenfalls ausschließt, in irgendeiner Weise Sicherungsmaßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar der Bildung volkswirtschaftlich angemessener Preise, insbesondere durch Einflußnahme auf unternehmerische Dispositionen, dienen sollen, anzuordnen. Über den engen Ermächtigungsumfang des § 5 Abs 1 PrG hinausgehende Auflagen jedoch, die tief in betriebswirtschaftliche, vertragliche, gesellschaftliche und sonstige Strukturen des Unternehmens - in die Zukunft gerichtet - eingreifen, sind durch das PrG idF 1988/337 nicht gedeckt. Sie sind gesetzlos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170056.X05Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011