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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Steht eine in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit dem Hauptinhalt des Spruches - mag auch eine allgemeine Ermächtigung (Blankettermächtigung) zur Vorschreibung von Auflagen im Gesetz enthalten sein - in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang, dann kann nicht gesagt werden, daß der Hauptinhalt des Spruches nach Aufhebung der gesetzwidrigen Nebenbestimmung nicht rechtmäßigerweise selbständig weiterbestehen dürfte. Werden Nebenbestimmungen ("Auflagen") formal auf eine allgemein gehaltene Ermächtigung, wie sie im § 5 Abs 1 PrG enthalten ist, gestützt, dann gibt es Vorschreibungen, die iSd eben Gesagten ihrer Art und ihrem Inhalt nach offenkundig den vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang zum Hauptgegenstand des Spruches nicht aufweisen. (Im konkreten Fall wurde die Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung des Strompreises mit der Auflage verbunden, zu prüfen, ob und in welcher Organisationsstruktur die holländischen und skandinavischen Praktiken des Profit-Sharings auf österreichische Verhältnisse übertragbar seien; hierüber sei bis zu einem bestimmten Tag ein abschließender Bericht mit entsprechenden Schlußfolgerungen zu erstatten. Diese Auflage findet keine Deckung im § 5 Abs 1 PrG).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170056.X03Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011