RS Vwgh 1993/12/28 90/10/0015

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Veröffentlicht am 28.12.1993
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
MRK Art5;

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 Vlbg LSchG 1982. Dem Bf kann nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, beim Vlbg Landschaftsschutzgesetz handle es sich um eine neue Rechtsmaterie, die im Jahre 1958 noch nicht dem Rechtsbestand der Republik angehört habe und daher nicht vom Schutzbereich des österreichischen Vorbehaltes zu Art 5 MRK erfaßt sei. Vom Vorbehalt sind nach der Rsp des VfGH nämlich Gesetze auch dann gedeckt, wenn gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungssvorschriften enthalten waren, die vor dem 3.9.1958 erlassen wurden (Hinweis E VfSlg 11369/1987). Bereits im Reichsnaturschutzgesetz, der Vorgängerbestimmung des Nautschutzrechtes, waren Regelungen zur Pflege des Landschaftsbildes enthalten (vgl zB § 19). Entsprechende Strafvoschriften enthielt § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100015.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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