RS Vwgh 1993/12/29 AW 93/07/0045

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Veröffentlicht am 29.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen ist die Brunnenanlage durch die gegenständliche Deponie als gefährdet anzusehen. Stellt aber die Deponie eine Gefährdung der Wasserversorgung dar, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Daran ändern auch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 138 Abs 3 WRG 1959 lägen mangels einer drohenden Gefahr iS dieser Gesetzesstelle nicht vor.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993070045.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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