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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen ist die Brunnenanlage durch die gegenständliche Deponie als gefährdet anzusehen. Stellt aber die Deponie eine Gefährdung der Wasserversorgung dar, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Daran ändern auch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 138 Abs 3 WRG 1959 lägen mangels einer drohenden Gefahr iS dieser Gesetzesstelle nicht vor.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993070045.A01Im RIS seit
12.11.2001