RS Vwgh 1994/1/11 92/08/0215

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Veröffentlicht am 11.01.1994
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Besteht zwar auf Grund der Vertragsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Bauherrn die Verpflichtung des Auftragnehmers, die erforderliche Anzahl von Hilfsarbeitern beizustellen, so ist der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG der Arbeitnehmer mit dem Auftragnehmer als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG (und nicht mit dem Bauherrn) doch zu bejahen, wenn die Arbeitnehmer von dem zur Aufnahme berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angestellt wurden; dies auch für den Fall, daß den Arbeitnehmern trotz Bestandes eines Entgeltanspruches über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit a ASVG kein Entgelt oder das ihnen zustehende Entgelt nicht von einem Vertreter des Auftragnehmers, sondern vom Bauherrn ausgezahlt worden sein sollte. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Filialleiter des Auftragnehmers ohne dessen jeweilige Zustimmung nicht zur Aufnahme von Arbeitskräften berechtigt gewesen sein sollte, sofern der Arbeitnehmer berechtigterweise annehmen durfte, der Filialleiter sei (zumindest) zur Begründung eines Probedienstverhältnisses namens des Auftragnehmers berechtigt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Entgelt Begriff Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992080215.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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