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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0033 E 21. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0070).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130272.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011