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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der FleischV des BMGU vom 15.5.1979; behaupteter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers (Gastgewerbebetreibender) hier in der V nach Art und Ausmaß nicht eindeutig bestimmt; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre - Mangel der AntragslegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung des BM für Gesundheit und Umweltschutz über das Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit, BGBl. 1979/251; Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers (Gastwirt) ist in der FleischV nach Art und Ausmaß nicht eindeutig bestimmt.
§1 Abs1 der angefochtenen FleischVO verbietet auf Grund der Ermächtigung des §7 Abs2 LMG 1975, Fleisch in verdorbener, unreifer, nachgemachter, verfälschter oder wertverminderter Beschaffenheit in Verkehr zu bringen selbst dann, wenn diese Beschaffenheit deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. §1 Abs2 FleischVO erstreckt dieses Verbot auch auf Fleischwaren. Das Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit richtet sich nun zwar gegen den Antragsteller als Gastgewerbetreibenden, dieser ist also ohne Zweifel Adressat der FleischVO; der von ihm behauptete Eingriff in seine Rechtssphäre ist aber durch diese Verordnung keineswegs nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt festgelegt. Ob nämlich das Anbieten von "Wiener Schnitzel (vom Schwein)" als - durch die FleischVO verbotenes - "Inverkehrbringen" (§1 Abs2 LMG 1975) von Fleisch in verfälschter Beschaffenheit zu qualifizieren ist - und nur ein derartiger Eingriff wird vom Antragsteller behauptet - steht keineswegs zweifelsfrei fest.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, LebensmittelrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V21.1987Dokumentnummer
JFR_10128799_87V00021_01