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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Keine hinreichende Begründung eines Bescheides liegt vor, wenn die Behörde sich darauf beschränkt, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes "Aktenmaterial" hinzuweisen und sie sich lediglich mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinandersetzt, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130272.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011