RS Vwgh 1994/1/13 93/18/0494

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0223 2

Stammrechtssatz

Ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil Prüfungsgegenstand vor dem VwGH allein der letztinstanzliche Bescheid ist (Hinweis E 1.10.1991, 90/14/0189; E 16.12.1992, 92/02/0324).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180494.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten