RS Vfgh 1987/12/2 WI-4/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel

Rechtssatz

Die Wahlanfechtungsschrift hat ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. dazu: VfSlg. 8733/1980, 8889/1980, 9619/1983, 9798/1983; VfGH 8.10.1984 G110/84, 22.11.1985 B178/85).

Entscheidungstexte

  • W I-4/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.12.1987 W I-4/87

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:WI4.1987

Dokumentnummer

JFR_10128798_87W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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