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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VerfGG hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen MangelRechtssatz
Die Wahlanfechtungsschrift hat ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. dazu: VfSlg. 8733/1980, 8889/1980, 9619/1983, 9798/1983; VfGH 8.10.1984 G110/84, 22.11.1985 B178/85).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI4.1987Dokumentnummer
JFR_10128798_87W00I04_01