RS Vwgh 1994/1/13 91/19/0358

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/13 91/19/0377 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Unterbehörde vorgenommen werden kann (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0121; E 19.2.1991, 90/08/0142; E 26.9.1991, 91/09/0103-0106). Dies gilt auch für solche aufhebenden Bescheide, die sich zwar im Spruch auf § 66 Abs 4 AVG stützen, die Angelegenheit jedoch keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführen und ihrem Wesen nach daher eine Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG darstellen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991190358.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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