RS Vwgh 1994/1/13 93/18/0583

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Berufungsbehörde im Spruch ihres Bescheides den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid durch Angabe von Datum und Geschäftszahl bezeichnet. Wenn daher diese Angaben nicht im Spruch, sondern in der Einleitung des Bescheides angeführt sind, kann daraus eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0726).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180583.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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