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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Berufungsbehörde im Spruch ihres Bescheides den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid durch Angabe von Datum und Geschäftszahl bezeichnet. Wenn daher diese Angaben nicht im Spruch, sondern in der Einleitung des Bescheides angeführt sind, kann daraus eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0726).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180583.X01Im RIS seit
02.05.2001