RS VwGH Erkenntnis 1994/01/13 91/19/0377

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Unterbehörde vorgenommen werden kann (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0121; E 19.2.1991, 90/08/0142; E 26.9.1991, 91/09/0103-0106). Dies gilt auch für solche aufhebenden Bescheide, die sich zwar im Spruch auf § 66 Abs 4 AVG stützen, die Angelegenheit jedoch keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführen und ihrem Wesen nach daher eine Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG darstellen.

Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten