Die Aufhebung eines Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Unterbehörde vorgenommen werden kann (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0121; E 19.2.1991, 90/08/0142; E 26.9.1991, 91/09/0103-0106). Dies gilt auch für solche aufhebenden Bescheide, die sich zwar im Spruch auf § 66 Abs 4 AVG stützen, die Angelegenheit jedoch keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführen und ihrem Wesen nach daher eine Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG darstellen.