RS Vfgh 1987/12/5 V93/87, V94/87, V95/87, V96/87, V97/87, V98/87, V99/87, V100/87, V101/87, V102/87,

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Veröffentlicht am 05.12.1987
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art144 Abs1
Beschluß der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien. Niederösterreich und Burgenland vom 25.11.1986 über die Kammerumlage 1987 Z2 und Z3
IngKammerG §10 Abs4
IngKammerG §11 Abs4 Z4
IngKammerG §45 Abs1

Leitsatz

Beschluß der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die Kammerumlage 1987; der VfGH ist bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden; im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit des Kammervorstandes bietet das IngenieurkammerG keine gesetzliche Grundlage dafür, im Verordnungsweg eine Zuständigkeit des Präsidenten oder des Präsidiums zur Erlassung von Bescheiden betreffend die Kammerumlage zu regeln; ebenso keine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung eines Instanzenzuges innerhalb der Ingenieurkammer; Aufhebung der Z2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Z2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25.11.1986 über die Kammerumlage 1987, die das Verfahren zur bescheidmäßigen Durchsetzung der Umlagenpflicht regeln und hiefür einen Instanzenzug innerhalb der Ingenieurkammer einrichten, mangels gesetzlich Grundlage.

Die in Prüfung gezogenen Z2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25.11.1986 über die Kammerumlage 1987 regeln das Verfahren zur bescheidmäßigen Durchsetzung der Umlagepflicht und richten hiefür einen Instanzenzug innerhalb der Ingenieurkammer ein. Da somit Rechte und Pflichten eines nach bestimmten Merkmalen festgelegten Personenkreises, nämlich der Mitglieder der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland geregelt werden, handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 B-VG.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen im Verordnungsprüfungsverfahren zu beurteilen, ob die zugrundeliegenden Beschwerde zulässig sind. Hiebei ist auch zu untersuchen, ob es sich bei den angefochtenen Bescheiden um letztinstanzliche Bescheide iSd Art144 Abs1 letzter Satz B-VG handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits zur Beurteilung dieser Frage die in Prüfung gezogenen Bestimmung anzuwenden, sodaß das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof ist bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden.

Auch wenn das IngkammerG eine bescheidmäßige Absprache über die Kammerumlage vorsieht (§11 Abs4 Z4, §45 Abs1 IKG), bietet es im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit des Kammervorstandes (§10 Abs4) keine Grundlage, im Verordnungsweg eine Zuständigkeit des Präsidenten oder des Präsidiums zur Erlassung von Bescheiden, wie sie in den Anlaßbeschwerdeverfahren bekämpft werden (Vorschreibungen der betragsmäßig bestimmten Kammerumlage 1987), zu regeln. Ebensowenig besteht eine gesetzlich Grundlage zur Einrichtung eines Instanzenzuges innerhalb der Ingenieurkammer zur Überprüfung solcher Bescheide.

Entscheidungstexte

  • V 93-133/87
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.12.1987 V 93-133/87

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Ingenieurkammer, Ziviltechniker, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V93.1987

Dokumentnummer

JFR_10128795_87V00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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