RS Vwgh 1994/1/13 93/18/0351

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/09/0291 3

Stammrechtssatz

Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis E 18.2.1988, 88/09/0002).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180351.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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