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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/03 91/19/0100 3Stammrechtssatz
Der Auftrag an den zur Vertretung nach außen Berufenen einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, das Unternehmen so zu führen, daß damit Gewinn erzielt wird, schließt nicht den Befehl zur Begehung von strafbaren Handlungen (hier: Übertretungen des AZG) ein. Im übrigen käme ein solcher Befehl im Hinblick auf den Schutzzweck des AZG nicht als Milderungsgrund in Betracht.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991190200.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012