RS Vfgh 1987/12/5 B298/86, B1222/86

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Veröffentlicht am 05.12.1987
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/01 Bergrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art11 Abs2 letzter Halbsatz
AVG §75 f
BergG 1975 §209 Abs1

Leitsatz

Kostenbescheide (Festsetzung von Sachverständigengebühren), mit denen die bf. Gesellschaft als Befgbauberechtigte gem. §209 Abs1 zur Zahlung verpflichtet wurde; abweichende Kostentragungsregelung des §209 Abs1 BergG steht mit dem System der Bergaufsicht in einem so engen Konnex, daß sie als "unerläßlich" anzusehen ist - keine Gleichheitsbedenken; keine Bedenken eines Widerspruchs des §209 Abs1 zu Art11 Abs2 letzter Halbsatz B-VG; keine Rechtsverletzung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §209 Abs1 BergG 1975.

Beschwerdevorwurf, die von den §§75 f AVG abweichende Kostentragungsregelung des §209 Abs1 BergG sei nicht erforderlich iSd Art11 Abs2 B-VG.

Wie sich aus den Materialien zur B-VG-Novelle 1974 (182 BlgNR XIII. GP, S 16) hinsichtlich Art11 Abs2 B-VG ergibt, zielt die sprachliche Parallelität dieser Verfassungsvestimmung zu Art15 Abs9 B-VG darauf ab, auch für den neugefaßten Art11 Abs2 B-VG ein handhabbares Kriterium zu gewinnen (vgl. VfSlg. 8945/1980, 9214/1981 ua). Daher entspricht eine von einer Regelung des AVG abweichende Bestimmung in einem Bundes- oder Landesgesetz nur dann der Verfassung, wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßlich ist.

Aus den mit bergbaulichen Tätigkeiten verbundenen besonderen Gefahren erklärt sich eine Reihe von Sonderregelungen im Bergrecht, wie etwa der das Bergrecht beherrschende Grundsatz der Gefährdungshaftung oder Sonderregelungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes. Die besonderen Gefahren haben den Gesetzgeber auch veranlaßt, eine besondere bergbehördliche Aufsicht vorzusehen und die Bergbehörde im Interesse der Realisierung der Aufsichtsziele zu ermächtigen, von sich aus bestimmte aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere den V. Abschn des BergG, §§202 ff; dazu insbesondere Schäffer, Das Berggesetz 1975, ZfV 1976, 3 ff, insbesondere 11 ff).

Ist aber ein derart ausgestaltetes Aufsichtsverfahren - an dessen sachlicher Berechtigung der Gerichtshof zu zweifeln keinen Anlaß sieht - vorgesehen und handelt es sich überdies um eine Materie, bei der die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit häufig mit besonders schwierigen und die Zuziehung von Sachverständigen erfordernden Sachfragen (etwa geologischer, chemo-technischer, bergbautechnischer, sprengtechnischer, medizinischer usw. Natur) konfrontiert ist, so steht eine Regelung, wie sie §209 Abs1 BergG vorsieht, mit dem System der Bergaufsicht in so engem Konnex, daß sie iS der verfassungsgerichtlichen Judikatur als "unerläßlich" zu qualifizieren ist.

Beschwerdevorwurf, die durch §209 Abs1 BergG bewirkte Andersbehandlung von Bergbauanlagen gegenüber (anderen) gewerblichen Betriebsanlagen sei gleichheitswidrig, da eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Regelung des Kostenersatzes im BergG (in dem Kostenersatz auch bei nachweislich fehlendem Verschulden durch den Bergbauberechtigten vorgesehen sei) und in der GewO (derzufolge nur bei Verschulden Kostenersatz zu leisten sei) nicht gegeben sei.

Die Sachlichkeit der Regelung ergibt sich aus ihrer Erforderlichkeit iSd Art11 Abs2 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bergrecht, Verwaltungsverfahren, Kompetenz Bund - Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B298.1986

Dokumentnummer

JFR_10128795_86B00298_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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