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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die vom Arzt konstatierte Unmöglichkeit einer klinischen Untersuchung bewirkt, daß die Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes die einzige Möglichkeit ist, den Grad der Alkoholbeeinträchtigung des Besch festzustellen, stellt die Überschreitung der Grenzmarke bei einer vorgenommenen Atemluftprobe mit einem Alkoteströhrchen doch kein taugliches Beweismittel zu diesem Thema dar.
Schlagworte
Verfahrensrecht Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020152.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008