RS Vwgh 1994/1/14 93/02/0152

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die vom Arzt konstatierte Unmöglichkeit einer klinischen Untersuchung bewirkt, daß die Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes die einzige Möglichkeit ist, den Grad der Alkoholbeeinträchtigung des Besch festzustellen, stellt die Überschreitung der Grenzmarke bei einer vorgenommenen Atemluftprobe mit einem Alkoteströhrchen doch kein taugliches Beweismittel zu diesem Thema dar.

Schlagworte

Verfahrensrecht Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020152.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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