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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Hat der Besch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis allein einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a (Z 2) VStG gerügt und daher ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und wurde in der Berufung auch nicht ausdrücklich eine Verhandlung verlangt, war die Behörde im Grunde des § 51e Abs 2 VStG nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020254.X01Im RIS seit
20.11.2000