RS Vwgh 1994/1/14 93/02/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §51e Abs2;

Rechtssatz

Hat der Besch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis allein einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a (Z 2) VStG gerügt und daher ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und wurde in der Berufung auch nicht ausdrücklich eine Verhandlung verlangt, war die Behörde im Grunde des § 51e Abs 2 VStG nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020254.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten