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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0526/68 E 16. September 1968 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020317.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010