RS Vwgh 1994/1/14 93/02/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/12 92/18/0302 1

Stammrechtssatz

Vom Vorliegen wichtiger Gründe iSd § 3 Abs 2 ASchG kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Eintritt der in dieser Bestimmung normierten Tatbestandsvoraussetzung, daß die dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräume nur durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden können, vom Arbeitgeber insofern selbst verschuldet worden ist, als er es unterlassen hat, rechtzeitig alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedarf auf andere Art als im Wege einer Ausnahmeregelung zu decken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020144.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten