RS Vwgh 1994/1/14 93/02/0317

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Vorschrift des § 61 Abs 5 iVm § 13 Abs 3 AVG kann keine Verpflichtung der Behörde, den Beschuldigten zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzufordern, abgeleitet werden.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020317.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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