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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Für die Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit in seinem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht ändern könnte (Hinweis B 19.12.1989, 88/07/0038). (Hier: Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Oberbehörde; dagegen wird Beschwerde erhoben; zwischenzeitig kommt die säumige Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach; das Verfahren betreffend die Zurückweisung des Devolutionsantrages ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinKassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070065.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011