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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §6 Z10;Rechtssatz
Der Abzug von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einerseits und die Bildung einer Passivpost, die zur Neutralisierung der Abschreibung des Vermögensgegenstandes aufgelöst wird, andererseits sind unterschiedliche Arten der bilanziellen Darstellung ein und desselben Vorganges, die auf die Höhe des durch das Rechnungswesen ermittelten Gewinnes des Unternehmens jedoch keinen Einfluß haben. Nach der im Steuerrecht zu beachtenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise darf es für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz die eine oder andere Art der Darstellung gewählt hat. Besteht im Hinblick auf die handelsrechtliche Möglichkeit der Kürzung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eine zwingende steuerliche Sondervorschrift, so muß diese auch auf die wirtschaftlich gleichartige handelsrechtliche Möglichkeit des Ausweises einer Passivpost Anwendung finden. Zuschüsse, die nach steuerlichen Vorschriften nicht die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten mindern, dürfen daher auch nicht schon zunächst der gewinnwirksamen Erfassung im Wege der Bildung einer Passivpost entzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140124.X07Im RIS seit
20.11.2000