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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf Grund einer Gemeindeordnung als letzte Behörde, die im ordentlichen Rechtsmittelzug (§ 63 AVG) angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so geht, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 1 AVG) nicht nachkommt, auf Antrag der betroffenen Partei auf Übergang der Entscheidungspflicht die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG über (Hinweis B 7.9.1993, 93/05/0138).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050202.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017