RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0202

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
GdO Allg Krnt 1982 §34 Abs1;
GdO Allg Krnt 1982 §94 Abs2;

Rechtssatz

Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf Grund einer Gemeindeordnung als letzte Behörde, die im ordentlichen Rechtsmittelzug (§ 63 AVG) angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so geht, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 1 AVG) nicht nachkommt, auf Antrag der betroffenen Partei auf Übergang der Entscheidungspflicht die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG über (Hinweis B 7.9.1993, 93/05/0138).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050202.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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