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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG), in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu § 102 WRG), wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012