RS Vwgh 1994/1/18 91/07/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §22 Abs1;

Rechtssatz

Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG), in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu § 102 WRG), wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten