Index
20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0035 4Stammrechtssatz
Bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken (Manuskripten), deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Verlegers am Absatz des Werkes (zB des verlegten Buches) Sonderinteressen des Verlegers nicht berührt, ist eine Abspaltung eines Entgeltanteiles für das Werkstück (Manuskript) unzulässig. Umgekehrt geht eine für eine Werknutzung (Verbreitung) vereinbarte Honorierung im Entgelt für das Werkstück unter, wenn dieser Honorierung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140022.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009