RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1061;
ABGB §380;
ABGB §431;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
GBG 1955 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit). Die Bezeichnung "außerbücherlicher Eigentümer" ist irreführend, wenn auf Grund des Kaufvertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft besteht (Hinweis Hauer-Zaussinger, Die NÖ Bauordnung, 04te Aufl, S 329).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050186.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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