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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1053;Rechtssatz
Der Begriff "außerbücherlicher Eigentümer" wird in jenen Fällen verwendet, in welchen das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ausnahmsweise nicht durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (zB im Falle des Erwerbes des Erben durch die Einantwortung, des Erwerbes des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, des Erwerbes bei der Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme oder des Erwerbes durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit). Die Bezeichnung "außerbücherlicher Eigentümer" ist irreführend, wenn auf Grund des Kaufvertrages lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft besteht (Hinweis Hauer-Zaussinger, Die NÖ Bauordnung, 04te Aufl, S 329).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050186.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009