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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
ZPO §146 Abs1Leitsatz
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; der Berufungsbescheid enthält den Hinweis, daß eine von einem Rechtsanwalt zu unterschreibende Beschwerde an den VfGH erhoben werden kann; keine Wiedereinsetzung bei Einbringung einer selbstverfaßten Beschwerde bei der bescheiderlassenden Behörde - kein bloß minderer Grund des Versehens; keine Stattgebung des Antrages, Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund ungenügender Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an die letztinstanzliche Behörde statt an den Verfassungsgerichtshof gesandt; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Anlaß, die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und geht daher vom behaupteten Sachverhalt aus. Er kann aber im Irrtum des Beschwerdeführers nicht mehr einen bloß minderen Grad des Versehens erblicken:
Der bekämpfte Bescheid enthält den Hinweis, daß innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann und den zusätzlichen Hinweis, daß die Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein muß.
Aus dieser Formulierung ist auch für einen nicht Rechtskundigen erkennbar, daß eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde bei diesem selbst und nicht bei der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, einzubringen ist und daß es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen ihrer Bedeutung der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedarf. Sollten trotzdem Zweifel bestehen, so ist es dem Bescheidadressaten im allgemeinen zumutbar, sich genaue Kenntnis über die Rechtslage zu verschaffen. Besondere Umstände, auf Grund derer es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich über die Rechtslage zu informieren, wurden nicht geltend gemacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1307.1987Dokumentnummer
JFR_10128791_87B01307_01