RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0009

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Dem Gutachten eines agrartechnisch fachkundigen Senatsmitgliedes kann nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist der Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen. Sie kann Gutachten auch durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente bekämpfen.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070009.X01

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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