RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0106

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;

Rechtssatz

Die Gültigkeit eines Anteilsverkaufs ist nicht davon abhängig, ob ein Beschluß der Vollversammlung der Argargemeinschaft vor Verkauf dieser Anteile der Agrargemeinschaft anzubieten, eingehalten wurde, und ob ein solcher Beschluß überhaupt zulässig war. Erforderlich ist für eine solche Absonderung von Anteilsrechten nach § 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 lediglich die Bewilligung der Argarbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070106.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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