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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34;Rechtssatz
Die Gültigkeit eines Anteilsverkaufs ist nicht davon abhängig, ob ein Beschluß der Vollversammlung der Argargemeinschaft vor Verkauf dieser Anteile der Agrargemeinschaft anzubieten, eingehalten wurde, und ob ein solcher Beschluß überhaupt zulässig war. Erforderlich ist für eine solche Absonderung von Anteilsrechten nach § 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 lediglich die Bewilligung der Argarbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070106.X01Im RIS seit
20.11.2000