RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0153

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;

Rechtssatz

Da Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann eine Befristung nicht unter dem Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 WRG subsumiert werden, wogegen auch der Umstand spricht, daß im § 21 WRG eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070153.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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