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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Da Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann eine Befristung nicht unter dem Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 WRG subsumiert werden, wogegen auch der Umstand spricht, daß im § 21 WRG eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070153.X02Im RIS seit
12.11.2001