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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein nachvollziehbares schlüssiges Gutachten eines Amtssachverständigen kann nur durch Vorlage eines
gleichwertigen Gutachtens bekämpft werden.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070065.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009