RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
FlVfGG;
FlVfLG NÖ 1975;
LStG NÖ 1979 §32 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es wird kein subjektiv-öffentliches, in der NÖ BauO 1976 verankertes Nachbarrecht verletzt, wenn eine Baulichkeit ohne die allenfalls erforderliche Zustimmung der Agrarbehörde errichtet werden sollte. Ebensowenig ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung, ob nach den Bestimmungen des NÖ FlVfLG 1975 ein Kaufvertrag über ein iSd § 32 Abs 5 NÖ LStG "entwidmetes öffentliches Gut von der Agrarbehörde genehmigt werden muß".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050186.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten