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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §23 Z2;Rechtssatz
Da Beteiligungen an Personengesellschaften mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften insofern nicht vergleichbar sind, als bei ersteren die Gewinne den Mitunternehmern unmittelbar selbst zuzurechnen sind, bei Kapitalgesellschaften jedoch diesen und der Gewinnanteil den von der Kapitalgesellschaft verschiedenen Personen (Mitgliedern) zusteht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht, es gelte die der Spiegelbildmethode für Personengesellschaften entsprechende Equity-Methode für Kapitalgesellschaften grundsätzlich in Fällen, in denen der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, die sie befähigt, den Ausschüttungsbeschluß zu gestalten. Auch in diesen Fällen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß stets der gesamte Gewinn der Kapitalgesellschaft zu Ausschüttungen an die Gesellschafter kommen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140169.X02Im RIS seit
20.11.2000