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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0254 1Stammrechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gibt ein einem Parteienvertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Parteien nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Vertreter muß die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß die richtige Vormerkung von Terminen sichergestellt ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Vertreter verstößt demnach auch dann gegen eine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140199.X01Im RIS seit
20.11.2000